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Verhinderungspflege:
Wir sind für Ihre Angehörigen da, wenn Sie verhindert sind

Die Verhinderungspflege umfasst die kurzfristige Pflege sowie die Betreuung durch einen Dritten, wenn die gewöhnlichen Pflegepersonen verhindert sind. Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI sieht vor, dass Pflegebedürftige, die einen Pflegegrad von 2 bis 5 aufweisen, einen Anspruch auf Verhinderungspflege haben. Damit wird Versorgungslücken in der Pflege entgegengewirkt. Unter bestimmten Voraussetzungen trägt die Pflegekasse die Kosten. Da insbesondere krankheitsbedingte Ausfälle nicht vorhersehbar sind, können Ausgaben für die Verhinderungspflege auch rückwirkend geltend gemacht werden.

Niemand kann jederzeit für seine Angehörigen da sein. Sind Sie selbst erkrankt, müssen persönliche Termine wahrnehmen oder fahren in den Urlaub, übernehmen wir für Sie gerne zeitweise die Pflege und Betreuung. Die Verhinderungspflege kann stundenweise übernommen, aber auch über mehrere Tage oder Wochen in Anspruch genommen werden.

Während der Verhinderungspflege führen wir sämtliche pflegerischen und betreuerischen Maßnahmen durch, die Ihre Angehörigen gewohnt sind. Wichtig ist daher eine genaue Absprache mit Ihnen.